TeaserImage
TeaserImage

 

Wir beraten Sie gerne in allen miet- und wohnrechtlichen Angelegenheiten und errichten für Sie Miet- und Pachtverträge und sonstige Nebenvereinbarungen bzw. unterstützen Sie bei der Berechnung und Abfuhr der Rechtsgeschäftsgebühren.

 

Auch im Falle einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Vertragspartner oder allfälligen Nachbarn bzw. im Falle von Besitzstörungen unterstützen wir Sie gerne mit unserer langjährigen Expertise.

 

Anschließend finden Sie eine Übersicht über die zu erwartenden Nebenkosten beim Abschluss von Mietverträgen und konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen (vor allem was den Umgang mit Immobilienmaklern und allfällige Bindungen betrifft).

 

 

Nebenkosten bei Mietverträgen


Als Bemessungsgrundlage wird der Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus
Haupt- und Untermietzins inkl. USt
Anteilige Betriebskosten inkl. USt und laufende öffentliche Abgaben
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen
Allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters

 

1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer oder bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, 1% des dreifachen Jahreswertes.

 

2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung

 

3. Makler-Provision (bei Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art) in der Regel 3 Bruttomonatsmietzinse zzgl. 20% USt, jeweils von beiden Auftraggebern (Mieter und Vermieter)

 

 

Konsumentenschutzbestimmungen

 

Siehe § 3 KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

• weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,

• noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,

 

kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde" ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

 

Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.

 

Siehe § 3 a KSchG

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn

• ohne seine Veranlassung

• maßgebliche Umstände,

• die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,

• nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.

 

Maßgebliche Umstände sind

• die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,

• steuerrechtliche Vorteile,

• eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

 

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

 

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

• Wissen oder Wissenmüssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.

• Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).

• Angemessene Vertragsanpassung.

 

Siehe § 30 a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

• am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,

• seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar

• an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies

• zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll;

 

kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.

 

Siehe § 30 b KSchG

Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG. Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.